Neufassung vom März 2002
Bescheinigt am ..............
durch das Amtsgericht Hanau
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 6 Vereinsorgane
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Schiedsgericht
§ 10 Wahlen
§ 11 LPO und Rechtsordnung
§ 12 Vereinsinterne Maßnahmen
§ 13 Vereinsvermögen
Der Reit- und Fahrverein Rossdorf e.V. mit dem Sitz in Bruchköbel-Roßdorf ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Hanau eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und des Kreisreiterbundes Main-Kinzigtal.
1. Der Reit- und Fahrverein Rossdorf e.V. bezweckt:
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 - 68 Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies schließt Zuwendungen aus Vereinsmitteln (finanzieller und sachlicher Art) an Vereinsmitglieder in dieser Eigenschaft auch bei deren Ausscheiden bzw. Auflösung des Vereins aus.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privat Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrerverein angehören, müssen eine Erklärung der Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet allein über die Aufnahme und Ablehnung. Letzteres bedarf keiner Begründung.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrersport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt eines Mitgliedes muß durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die dem Vorstand per Einschreiben bis zum 15. November des Jahres zu übermitteln ist. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) möglich.
3. Der Vorstand kann bei zwei Drittel seiner gewählten Mitglieder den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen; bei
a) Verstoß gegen die Satzung,
b) Schädigung des Vereins oder dessen Ansehens,
c) unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten, insbesondere bei gravierenden Verstößen gegen den Tierschutz,
d) Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommen.
4. Zwischen dem Antrag auf Ausschluß und der Entscheidung hierüber muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Nach Antragstellung ist der Betroffene sofort schriftlich hiervon zu unterrichten. Vor der Entscheidung muß dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung (Absendedatum) Beschwerde an das Schiedsgericht möglich. Der Beschluß des Schiedsgerichtes ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlung von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand und
c. das Schiedsgericht.
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinen Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens drei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl von zwei Kassen- bzw. Rechnungsprüfern,
c) die Jahresrechnung,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Beiträge, Aufnahmegelder Umlagen,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaften,
i) die Anträge nach § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 7 Satz 2 dieser Satzung.
Alle Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit außer Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Diese bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlußfähig.
5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlichen beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
8. Jugendliche haben ein Stimmrecht ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
9. Wird ein außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, genügt eine Einberufungsfrist von sieben Tagen. Auf der Einladung ist der Grund für die außerordentliche Mitgliederversammlung anzugeben. Weitere Anträge sind nicht zugelassen.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und soweit Wahlen stattgefunden haben, dem Amtsgericht einzureichen.
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
c) der/die Kassenwart(in),
d) der/die Jugendwart(in),
e) der/die Sportwart(in) und Breitensportbeauftragte,
f) der/die Schriftführer(in) und
g) der/die technische Beauftragte.
Dabei bilden 1. und 2. Vorsitzende und Kassenwart(in) den geschäftsführenden Vorstand. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann sich durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung erhöhen oder verringern.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder der geschäftsführende Vorstand anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände und Beratungen und Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung als ersten Tagesordnungspunkt vorzulegen. Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
4. Die Aufteilung der Aufgaben des Vorstandes kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
6. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, in die er auch Vereinsmitglieder berufen kann, die dem Vorstand nicht angehören.
7. Der Vorstand darf finanzielle Verpflichtungen, die den Rahmen des Barvermögen und der regelmäßigen Jahreseinnahmen nicht mehr als DM 20.000,00 überschreiten eingehen. Für darüber hinausgehende finanzielle Verpflichtungen bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus, so erfolgt eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Das Schiedsgericht entscheidet über Beschwerden nach § 4 Abs. 3 der Satzung. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist Protokoll zuführen, in das lediglich dem Vorstand nach Abschluß des Verfahrens Einblick gewährt wird.
1. Der Vorstand wird von der ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglieder kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Die Mitgliederversammlung nimmt eine Ergänzungswahl bis zum Ablauf der dreijährigen Amtszeit des Gesamtvorstandes vor. Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
3. Auf der ordentliche Mitgliederversammlung sind für das laufende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie prüfen die finanzielle Geschäftsführung des Vereins. Der Kassenwart hat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung Entlastung des Vorstandes. Sie sind für ein Jahr gewählt. Direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.
2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin, auch innerhalb des Vereins, können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden.
3. Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:
a) Verwarnung,
b) Geldbuße,
c) zeitlicher oder dauernder Ausschluß von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahmen steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.
5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zudem Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren sind in der LPO - Teil C, Rechtsordnung geregelt.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Reitanlagen-Ordnung, die für die Nutzung der Reitanlagen verbindlich ist.
Bei Verstößen nach § 4 Abs. 3, sofern ein Ausschluß nicht gerechtfertigt erscheint, sowie Beitragsrückständen, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
a) Verwarnung,
b) Abmahnung mit Hinweis auf Ausschluß,
c) befristetes Verbot, die vereinseigenen Anlagen zur reiterlichen Zwecken oder persönlichen (Hausverbot) zu betreten.
Vor der Entscheidung muß dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung gegeben werden. Hierfür ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sollte das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Landesverband, der ist unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat, zufallen (§ 2 Abs. 6 ist zu beachten).